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Forum » Wohnen » Hartz IV: Wie groß darf Wohnung sein?  1
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27.01.09 09:17
Anke F.

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Zitat
Hartz IV: Wie groß darf Wohnung sein?

Welche Wohnungsgröße ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe im Kreis Heidenheim angemessen und wie hoch darf die Miete sein. Mit dieser Frage befasste sich gestern der Kultur- und Sozialausschuss des Landkreises.
Dass seine Sozialbehörde dieses Thema aufgegriffen hat, begründete Landrat Hermann Mader mit juristischen Problemen. In Stadt und Kreis Heidenheim gebe es keinen Mietspiegel. Dies wirke sich bei Prozessen vor dem Sozialgericht negativ aus, weil Landkreis und Jobcenter keine konkreten Richtwerte vorlegen könnten.
Sozialdezernent Anton Dauser ergänzte, dass es oft strittig sei, was man unter einer „angemessenen Wohnungsgröße“ und „angemessenen Mieten“ zu verstehen habe. Der Landkreis habe jetzt, basierend auf rund 3000 Daten aus dem gesamten Landkreis eine Art Mietspiegel erstellt, in dem Größe und Miethöhe als Richtwert festgehalten sind.
Der Richtwert im Stadtgebiet beträgt demnach 5,90 Euro pro Quadratmeter, in den Landkreisgemeinden 4,31 Euro. Wie groß eine Wohnung für Hartz-IV- und Sozialhilfebezieher sein darf, das wurde im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung festgelegt. Diese Werte hat der Landkreis als angemessen übernommen.
Ein Ein-Personen-Haushalt sollte demnach 45 Quadratmeter Wohnfläche haben. Bei zwei Personen sind es 60 und bei drei Personen 75 Quadratmeter. Für einen Vier-Personen-Haushalt sind 90 Quadratmeter angemessen. Jede weitere Person im Haushalt schlägt sich mit zusätzlich 15 Quadratmetern nieder.
Was bedeutet dies für die Mietkosten, die vom Landkreis getragen werden. Für einen Hartz-IV-Bezieher (Single) sind im Stadtgebiet 265,50 Euro Kaltmiete angemessen, in einer Kreisgemeinde 193,95 Euro. Bei einem Vier-Personen-Haushalt in einer 90-Quadratmeter-Wohnung sind im Stadtgebiet 531 Euro Kaltmiete der Richtwert, auf dem Land 387,90 Euro.
Bei nicht angemessenen Wohnungskosten übernimmt der Landkreis bei Neufällen sechs Monate lang die tatsächlichen Kosten. In diesen sechs Monaten muss sich der Leistungsbezieher nach einer Wohnung in angemessener Größe und mit einer angemessenen Miethöhe umschauen, denn nach einem halben Jahr zahlt der Landkreis nur noch den Richtwert.
Richtwerte gibt es auch bei den Heizkosten. Beim Ein-Personen-Haushalt beträgt er 645,30 Euro im Jahr bei Heizöl. Bei Fernwärme sind es 8550 Kilowattstunden und bei Gas 10 530 Kilowattstunden. Bei der vierköpfigen Familie zahlt der Landkreis 1290 Euro für Heizöl. An Fernwärme stehen dieser Familie 17100 Kilowattstunden zu und bei Gas sind es 21 060 Kilowattstunden. Dazu Anton Dauser: „Die Kilowattstunden je Quadratmeter werden vom Finanzministerium festgelegt.“
Kurt Wehrmeister (SPD) bezweifelte, dass eine Quadratmeter-Miete von 4,31 Euro in den Kreisgemeinden ein realistischer Wert ist. Die kleine Stadt Niederstotzingen habe sicher keine höheren Mieten als die Gemeinden Steinheim oder Königsbronn.

ALG 1, Sozialhilfe und Hartz 4

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