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04.03.09 08:06 Gerhard
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Lotteriegewinn wird auf Hartz IV angerechnet
Auch ein Lotteriegewinn ist eine Einnahme und damit als Einkommen eines HARTZ-IV-Empfängers bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dies hat das Sozialgericht Trier entschieden.
Bei der Überprüfung der Kontoauszüge einer Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB 2 (sog. “HARTZ-IV”) hatte ein Sachbearbeiter festgestellt, dass die Frau im August einen Lotteriegewinn (Prämiensparlos) von 500 Euro erzielt hatte, was dem zuständigen Leistungsträger bislang unbekannt war. Dieser forderte daraufhin die überzahlten Leistungen zurück, weil auch dieser Gewinn anrechenbares Einkommen darstelle.
Zu Recht meinte das Sozialgericht: Entgegen der Ansicht der Leistungsempfängerin sei der Gewinn nicht als “Vermögen” (mit höheren Freibeträgen), sondern als “Einkommen” anzusehen. Denn Einkommen sei in diesem Zusammenhang “grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen nur das, was er vor Antragstellung bereits hatte”, so die Richter. Dabei seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich zugeflossen seien.
Die einmalige Einnahme in Höhe von 500 Euro sei der Klägerin im August tatsächlich zugeflossen, sie sei nicht zweckgebunden gewesen und habe von ihr deshalb auch zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können und müssen, urteilte das Gericht. Ob es sich vor diesem Hintergrund für Bezieher von SGB 2 - Leistungen überhaupt noch “lohne” an Gewinnspielen teilzunehmen, lies das Sozialgericht dahingestellt. Jedenfalls gebe es keine gesetzliche “Freigrenze”, bis zu der Gewinne unberücksichtigt bleiben müssten. Vielmehr sei hilfebedürftig eben nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern könne.
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ALG 1, Sozialhilfe und Hartz 4
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