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04.03.09 08:01 Gerhardt
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Anspruch auf mehr Geld bei gemeinsamer Kinderbetreuung
Alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger haben auch dann Anspruch auf mehr Geld, wenn sie ein Kind abwechselnd mit ihrem Ex-Partner betreuen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag den 3. März 2009 entschieden.
Das Gericht entschied, dass dem Hilfebedürftigen die Hälfte des Mehrbedarfs zusteht, wenn sich beide die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen teilen (Az.: B 4 AS 50/07 R).
Der genannte Mehrbedarf wird als Pauschale gewährt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin darauf zur Hälfte Anspruch, weil ihre Tochter alleine erzieht, wenn diese bei ihr ist. Der vierte Senat folgte damit nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Weder sei es angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch sei es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zu zahlen.
Alleinerziehende hätten wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen. So könnten sie aus Zeitmangel nicht immer preisbewusst einkaufen. Auch fielen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an. Geklagt hatte eine Frau, die sich mit dem Vater des Kindes wöchentlich in der Betreuung abwechselt.
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ALG 1, Sozialhilfe und Hartz 4
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