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27.01.09 09:29 Toni
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Aufhebungsverträge bringen oft Nachteile
Beschäftigte müssen aufpassen, dass sie sich nicht ohne Abfindung "selbst entlassen"
Bielefeld. Oft werden Arbeitsverhältnisse nicht durch eine Kündigung, sondern per Aufhebungsvertrag beendet. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, was sie sich dadurch einhandeln. Sie verlieren ihren Kündigungsschutz. Und sie müssen damit rechnen, von der Agentur für Arbeit mit einer Sperre belegt zu werden und - bei Vereinbarung einer Abfindung - weitere Nachteile bei der Arbeitslosengeldzahlung in Kauf nehmen zu müssen.
Andererseits ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass ein Aufhebungsvertrag nicht unbedingt als "aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsvertrages" zu werten ist. Das Bundessozialgericht stellte fest: Der Arbeitsplatz eines Lagerarbeiters sollte wegen Umstrukturierungsmaßnahmen wegfallen. Bevor er die Kündigung erhielt, vereinbarte der Arbeitnehmer per Aufhebungsvertrag die fristgerechte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungssumme von 10.000 Euro. Die Agentur für Arbeit wertete dies als "grob fahrlässige" Aufgabe des Arbeitsvertrages und brummte ihm eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von zwölf Wochen auf. Das BSG hob den Bescheid auf: Der Mann habe einen triftigen Grund dafür gehabt und hätte sich "wenigstens noch die Abfindung sichern" dürfen (AZ: B 11a AL 47/05 R). Meistens enden Arbeitsverhältnisse jedoch durch Kündigung.
Sind in dem Betrieb mehr als fünf (je nach Eintritt der Mitarbeiter in den Betrieb: mehr als 10) Arbeitnehmer beschäftigt und ist der Gekündigte länger als sechs Monate in der Firma, kann er die Rechtmäßigkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht nachprüfen lassen. Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis nicht, dass sie "sozial gerechtfertigt" ist, ist die Kündigung unwirksam. Damit muss der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden. Ist ihm das - wegen der Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber - nicht zuzumuten, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Die Abfindung macht im Regelfall - je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit - bis zu 18 Monatsverdienste aus. Entsprechendes gilt in der Regel bei einer fristlosen Kündigung. Arbeitnehmer entlässt sich selbst
Solchem Rechtsstreit entziehen sich Arbeitgeber oft durch einen Aufhebungsvertrag. Damit endet das Arbeitsverhältnis "im beiderseitigen Einvernehmen", und wenn der Arbeitnehmer nicht aufpasst, hat er sich praktisch "selbst entlassen", ohne dafür als Ausgleich abgefunden zu werden. Zudem: Hat die Agentur für Arbeit das Recht, eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen zu verhängen und damit kein Arbeitslosengeld zu zahlen- wird außerdem die gesamte Anspruchsdauer um ein Viertel der Gesamtdauer gekürzt. Dies kann bei über 55-Jährigen insgesamt mehr als sieben (der insgesamt 18) Monate Arbeitslosengeldverlust bedeuten.
Aber auch bei Abfindungen kann die Agentur für Arbeit zuschlagen. Ist das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden und wird eine Abfindung
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ALG 1, Sozialhilfe und Hartz 4
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