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Forum » Arbeitslosengeld I » Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III  1
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10.12.08 08:39
Malerseppel 

Zitat
Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III

Ich habe gelesen, dass dem Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III unverzüglich durch den Arbeitgeber auszuhändigen ist. Doch was ist unter „unverzüglich“ zu verstehen? Ich wurde nach meiner dreijährigen Ausbildung zum Maler- und Lackierer mit einem befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.09.2008-15.12.2008 übernommen. Da der befristete Vertrag ohne Verlängerung ausläuft, habe ich meinen Arbeitgeber am 07.12.2008 um die Aushändigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III bis spätestens 16.12.2008 gebeten (am 17.12.2008 habe ich bereits einen Termin zur Antragsabgabe). Mein Arbeitgeber kann dies nach eigenen Angaben aber nicht leisten und vertröstet mich auf Anfang Januar, wobei hier durch die Feier- bzw. Brückentage wohl frühestens der 6. Januar, also drei Wochen nach Beschäftigungsende, gemeint ist. Ist dass noch als „unverzüglich“ zu verstehen? Ich habe auch gelesen, dass Beiträge zur Krankenversicherung in der Zeit, währenddessen das Arbeitsamt den Anspruch auf Arbeitslosengeld prüft, gegebenenfalls von mir selbst getragen werden müssen. Da stelle ich mir die Frage, wovon ich leben, geschweige denn die Krankenkassenbeiträge für den halben Dezember und Januar bezahlen soll. Da ich zum ersten Mal arbeitslos werde, habe ich von all diesen Dingen keine Ahnung…

ALG 1, Sozialhilfe und Hartz 4

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