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Formerfordernisse und Mindestbedingungen beim Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag |
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Oftmals findet man in Arbeitsverträgen ein so genanntes "nachvertragliches
Wettbewerbsverbot", welches es dem ehemaligen Mitarbeiter verbietet zu seinem
früheren Arbeitgeber, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Konkurrenz zu
treten. Da aber ein derartiges Wettbewerbsverbot einschneidende wirtschaftliche Folgen für den ehemaligen Arbeitnehmer haben kann, gibt es bestimmte, zwingende Formerfordernisse und Mindestbedingungen, die unbedingt erfüllt sein müssen. In formeller Hinsicht bedarf die gegenseitige Vereinbarung der Schriftform, d. h. sie muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einer Urkunde (z.B. auf dem Arbeitsvertrag) unterschrieben worden sein und sie muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden sein. Nicht ausreichend sind bloße gegenseitige Bestätigungsschreiben. Bezüglich des Inhaltes ist zu beachten, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot für längstens zwei Jahre bestehen darf und dass dem Arbeitnehmer eine so genannte "Karenzentschädigung" für den Zeitraum bezahlt werden muss. Diese Karenzentschädigung muss mindestens für jedes Jahr des Wettbewerbsverbotes die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertraglich vereinbarten Leistungen betragen. |
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