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Arbeitslosengeld II / Hartz IV
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Hartz IV - Welches Vermögen wird angerechnet
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Generell wird bei der Antragsstellung auf Hartz IV das
gesamte Vermögen des Antragstellers in Geld und Geldeswerten
berücksichtig. Dazu gehören: Bankguthaben, Barvermögen, Aktien,
Wertpapiere, Immobilien und andere Vermögensgegenstände. Vom dem gesamten ermittelten Vermögenswert der Bedarfsgemeinschaft bleiben generell anrechnungsfrei: Ein Grundfreibetrag von 200 Euro je Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 4.100 Euro, höchstens aber 13.000 Euro. Ein weiterer Freibetrag in Höhe von 200 Euro je Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners für die private Altersvorsorge, wenn diese Anlageform nachweislich erst im Rentenalter zur Verfügung steht und bereits beim Abschluss dessen Zweck als Rente bezeichnet ist. "Riester- Rente" - Anlageformen Der Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Nicht angerechnet wird ein angemessener Haushalt, ein Auto, sowie ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Hartz IV - Die ARGE übernimmt die Kosten für Pflichtversicherungen Übersicht Fragen zu Hartz IV |
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