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Gesetzliche Regelung im
Kündigungsschutzgesetz bei der Abfindung
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Durch die Aufnahme des § 1a im Kündigungsschutzgesetz, wurde die Abfindung
gesetzlich geregelt. Bei Beachtung dieser Gesetzesgrundlage ist die Höhe der
gezahlten Abfindung bei der Entscheidung über die Sperrzeit abhängig. Wird ein Arbeitnehmer ordentlich durch den Arbeitgeber gekündigt und die Höhe der Abfindung weicht von der gesetzlichen Regelung in § 1a im Kündigungsschutzgesetz ab, so liegt ein Sperrzeittatbestand vor, vorausgesetzt diese Abweichung beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die gesetzliche Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr des zu kündigenden Arbeitnehmers. Angefangene Arbeitsjahre dürfen zu einem vollen Arbeitsjahr aufgerundet werden. Als Monatsverdienst zählt der volle Arbeitslohn, inklusive den Sachbezügen aus dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet. |
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