Startseite
Arbeitslosengeld II / Hartz IV
Arbeitslosengeld I
Arbeitsrecht / Fragen und Antworten
Ausbildungsberufe
Arbeitsagenturen: Adressen, Öffnungszeiten, Telefonnummern |
Sperrzeit bei eigener Kündigung
|
Bei einer durch den Arbeitnehmer eingereichten Kündigung
spricht das Arbeitsamt grundsätzlich eine Sperre für den Bezug
von ALG 1 aus. Die
Dauer
der Sperrzeit beträgt 12 Wochen. Um eine Aufhebung der Sperrzeit
zu erwirken, muss der kündigende Arbeitnehmer einen angemessenen
und anerkannten wichtigen Grund für seine Kündigung nachweisen.
Wichtige Gründe sind beispielsweise untertarifliche Bezahlung
oder stark überhöhte Arbeitszeiten. Einige Überstunden reichen
als wichtiger Grund in der Regel nicht aus, es müssen schon
erhebliche und andauernde verlängerte Arbeitszeiten nachgewiesen
werden. Zusätzlich muss der kündigende Arbeitnehmer glaubhaft
nachweisen, dass er im Laufe seiner Beschäftigungszeit versucht
hat die Missstände zu beseitigen. Falls die
Sperrzeit nicht
aufgehoben wird, so verringert sich die Höchstdauer des
Anspruches um die Länge der Sperrzeit. |
![]() |