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Arbeitslosengeld II / Hartz IV
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Bemessungsentgelt aus dem früheren
Leistungsbezug
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Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit gibt es
Sonderfälle , die so genannte Bestandschutzregelung. Sollte ein Arbeitsloser
innerhalb der letzten 2 Jahre vor Anspruchsbeginn bereits Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen haben, so ist es möglich, zur erneuten Ermittlung für
die Höhe der zu erbringenden Leistung das Bemessungsentgelt aus dem früheren
Leistungsbezug heranzuziehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das frühere Bemessungsentgelt höher war als das neu berechnete Bemessungsentgelt. Wenn bei einem Arbeitslosen das frühere Bemessungsentgelt nach einer 40 Beschäftigung mit 40 Wochenstunden ermittelt wurde und für den aktuellen Anspruch ein Bemessungsentgelt nach 20 Stunden / Woche ermittelt wird, kann nach der Bestandsschutzregelung nicht das frühere Bemessungsentgelt nach 40 Stunden / Woche herangezogen werden. Das frühere Bemessungsentgelt muss auf 20 Stunden heruntergerechnet werden um dieses mit dem aktuellen Bemessungsentgelt vergleichen zu können. Sollte dann also das frühere Bemessungsentgelt nach der Minderung der Wochenstunden noch höher sein als das aktuelle Bemessungsentgelt, ist für die Höhe des Arbeitslosengeldes das Bemessungsentgelt nach der Bestandschutzregelung aus dem letzten Arbeitslosengeldbezug zu verwenden. Lediglich der Leistungssatz ist dem jeweiligen Kalenderjahr um die maßgeblichen Steuerabzüge angepasst. Wird durch die Beschäftigung ein höherer Arbeitslosengeldanspruch erworben als zuletzt, bleibt diese Vorschrift selbstverständlich unberücksichtigt. Die Regelung soll dem Arbeitslosen ermöglichen eine Beschäftigung mit geringerem Arbeitsentgelt anzunehmen. 43) Wie vermeide ich Sperrzeiten ? Zurück zur Übersicht Fragen und Antworten |
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