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Hartz IV - § 428 SGB III - ab dem 59
Lebensjahr
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Die so genannte „58er Regelung“ nach § 428 SGB III
beinhaltet, dass Personen, die ihr 58. Lebensjahr beendet haben,
bei der ARGE nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stehen müssen, sie aber trotzdem die Leistungen des
Arbeitslosengeldes erhalten. Dafür sind diese Personen jedoch
verpflichtet, zum frühest möglichen Zeitpunkt den Antrag auf
eine ungeminderte Altersrente zu stellen. Im SGB II ist eine solche „58er Regelung“ Regelung nicht vorgesehen. Das Gesetz fordert im SGB II, dass der Leistungsbezieher alle ihm zur Vefügung stehenden Möglichkeiten nutzt, um die Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Ein möglicher Weg kann in einem solchen Fall auch die geminderte Altersrente sein. Für Arbeitslose ab dem 59 Lebensjahr, die gemäß § 428 SGB III Arbeitslosengeld beziehen oder beziehen wollen, ergeben sich ab dem 01.01.2008 einige wichtige Änderungen. § 428 SGB III seit Anfang des Jahres 2008 nur noch von Personen in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitslosengeldanspruch bereits vor dem 01 Januar 2008 entstanden ist und der Antragsteller bereits vor diesem Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hat. (§ 428 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Ein Leistungsempfänger, die die Regelung nach § 428 SGB III schon vor dem 01.Januar 2008 in Anspruch genommen hat, kann jedoch durch die erneute Bewilligung des erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch noch nach dem 01.Januar 2008 die „58er Regelung“ gemäß § 428 SGB III nutzen. Es gibt jedoch auch hierbei eine Ausnahme: Falls die betroffenen Person ab dem 01.Januar 2008 einen erneuten Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III erworben hat, so ist ein Bezug von Arbeitslosengeld gemäß den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III nicht mehr zulässig. Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt muss dann vollständig gewährleistet sein. Darf die Eigenheimzulage beim Arbeitslosengeld II angerechnet werden ? Übersicht Fragen zu Hartz IV |
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