Hartz IV - Was besagt der § 428 SGB III
|
|
Die Ausnahmeregelung Die so genannte „58er Regelung“ nach § 428 SGB III besagt, dass diejenigen Personen, die das 58. Lebensjahr beendet haben, bei der Agentur für Arbeit nicht mehr der Vermittelung für eine Arbeit zur Verfügung stehen müssen. Dennoch erhalten diese Personen die Leistungen des Arbeitslosengeldes. Verpflichtung zur Altersrente Im Gegenzug sind diese Personen jedoch verpflichtet, zum einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Altersrente zu beantragen. Im SGB II gibt es eine derartige Regelung nicht. Hilfsbedürftigkeit durch geminderte Altersrente beenden Das Gesetz sieht hier auch vor, dass der Leistungsbezieher alle Möglichkeiten nutzt, um die Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Auch eine geminderte Altersrente sein kommt hierfür in Frage. Übergangsregelung für Hartz IV Es gibt jedoch eine Übergangsregelung durch den Gesetzgeber. Bis zum 1 Januar 2008 kann diese Regelung nach § 428 SGB III auch von Hartz IV - Empfängern genutzt werden. Personen die diese Regelung in Anspruch nehmen, müssen der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur mehr Verfügung stehen. Verpflichtung zur Altersrente bleibt auch bei Hartz IV Es bleibt die Verpflichtung zum schnellstmöglich in eine ungeminderte Altersrente zu gehen, weiterhin bestehen. In der Zeit bis zur Rente erhalten die Empfänger dann Hartz IV Gelder. |
|
|