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Bezug von Arbeitslosengeld parallel zu einer
selbständigen Tätigkeit
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Jeder Arbeitslose darf auch in der Zeit während er Arbeitslosengeld erhält eine
selbständige Tätigkeit beginnen. Es gelten jedoch besondere Voraussetzungen die
erfüllt werden müssen, ansonsten droht eine Kürzung oder gar eine Sperrung des
Arbeitslosengeldes. Eine der Grundvoraussetzungen ist die
generelle Verfügbarkeit des Arbeitslosengeldempfängers gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt.
Aus diesem Grund erfolgt die Gewährung des
Arbeitslosengelds oder der Arbeitslosenhilfe nur, wenn die als arbeitslos
gemeldete Person zu jeder Zeit eine neue Beschäftigung aufnehmen kann. Wie auch bei
einer zulässigen Nebentätigkeit gilt für die selbständige Tätigkeit während des
Bezuges von ALG 1 die Grenze von
15 Arbeitsstunden pro Woche. Die selbständige Tätigkeit ist also während des Bezuges von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nur dann zulässig, wenn nicht mehr als 15 Stunden
pro Woche für die Selbständigkeit eingesetzt werden. Um während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder weiterführen zu können, muss die betroffene Person einen vom Arbeitsamt bereitgestellten Fragebogen ausfüllen. In diesem Fragebogen erklärt der Arbeitslose die Arbeitsstunden pro Woche für die vorgesehene Tätigkeit. Das aus dieser Tätigkeit entstehende Einkommen wird über den Einkommenssteuerbescheid angerechnet. Vorerst muss der Arbeitslose sein erzieltes Einkommen selbst anzeigen. Die Anrechnung dieses Einkommens auf das Arbeitslosengeld erfolgt exakt wie bei einem Nebeneinkommen aus einer nicht selbständigen Beschäftigung erst ab dem Betrag von 165,00 Euro / Monat oder ab einem Betrag in Höhe von 20 % des monatlichen Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. Falls es durch die vom Arbeitslosen angegebenen Zusatzeinnahmen zur Anrechnung beim Arbeitslosengeld kommt, so erfolgt diese anfangs nur vorläufig. Die endgültige, bereinigte Anrechnung ergibt sich dann erst nach des Vorlage des Einkommenssteuerbescheides. Da das Arbeitsamt normalerweise die Anzahl der angegebenen nicht nachprüfen kann, wird zur Prüfung zur Verfügbarkeit des Arbeitslosen gerne die Durchführung von Trainingsmaßnahmen genutzt. Sollte der Arbeitslose aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht oder nur teilweise an der Trainingsmaßnahme teilnehmen, so geht das Arbeitsamt davon aus, das die für den Bezug von Arbeitslosengeld notwendige Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht mehr gegeben ist. Die Folgen sind für die Betroffenen schwerwiegend: Der Leistungsanspruch wird besteht nicht mehr und auch bereits vergangene Zeiträume können aberkannt werden. Dadurch entsteht eine Pflicht zu Rückzahlung bereits gezahlter Leistungen. Zusätzlich werden die Sperrzeitvorschriften bei einer abgelehnten Trainingsmaßnahme angewendet. Eine beim Arbeitsamt nicht angegebene selbständige Tätigkeit wird durch das Arbeitsamt meist problemlos erkannt. Die Gewerbeämter melden den zuständigen Arbeitsämtern einmal pro Jahr alle erfassten Unternehmen. Auch nebenberuflich arbeitende Immobilienmakler, Versicherungsvertreter oder Anlagen- und Investmentverkäufer werden bei diesem Abgleich der Daten regelmäßig aufgedeckt. 25) Bleibt die betriebliche Abfindung beim Bezug von Arbeitslosengeld unberücksichtigt ? Zurück zur Übersicht Fragen und Antworten |
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