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Arbeitslosengeld II / Hartz IV
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Persönliche Gegebenheiten des Arbeitslosen,
wie Vermögen oder einige zusätzliche Einkommen,
bleiben unberücksichtigt
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Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss der Antragsteller eine
Anwartschaftszeit erfüllt haben. Um eine Anwartschaftszeit zu erfüllen, hat der
Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens ein Jahr
Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Das
Arbeitslosengeld ist somit eine Art Versicherungsleistung. Ist die
Anwartschaftszeit und sind die sonstigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld
erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld. Zusätzliche persönliche Gegebenheiten des Arbeitslosen, wie Vermögen oder einige zusätzliche Einkommen, bleiben unberücksichtigt. Arbeitslosengeld II hingegen ist eine Steuerleistung, d.h. hier besteht nur ein Anspruch bei vorliegender Bedürftigkeit des Antragstellers. Das Arbeitslosengeld II wird nicht wie Arbeitslosengeld I aus Beitragszahlungen finanziert, sondern aus Steuermitteln. Demzufolge ist beim Arbeitslosengeld II immer auch persönliches Vermögen und weitere Einkommen anzurechnen. 61) Entscheidet die Höhe der Abfindung über eine Sperrzeit ? |
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