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Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 25% |
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Zum 1. April 2003 ist die Einkommensgrenze bei den unteren Minijobs von 325 auf
400 Euro erhöht worden. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine
Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto). Für den Arbeitnehmer bleibt
eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und
sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 25% mit folgender Aufteilung: 12% für Rentenversicherung, 11% für Krankenversicherung und 2% Steuern. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12% aus eigenen Mitteln aufzustocken und so weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Wird neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die 400- Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten. |
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