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Hartz IV - Die Abrechnung der Wohnkosten |
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Fehlerhafte Berechnungen bei den Wohnkosten führen immer mehr zu Klagen, Uneinigkeit und zusätzlicher Not. Viele Behörden versäumen es aufgrund von Überlastung oder mangelndem Interesse an dem Schicksal des Antragstellers, die möglichen Ermessensspielräume auszunutzen, was in der Prxais dann zu schematischen Massenentscheidungen und grundsätzlichen Rechtsfehlern führt. Gesetz ist, dass die anfallenden Kosten für Unterkunft als auch für die Heizung grundsätzlich gegenüber den Arbeitslosengeld-II-Beziehern in Höhe der tatsächlichen entstehenden Aufwendungen zu erstatten sind. Voraussetzung für den vollen Anspruch ist lediglich, dass die Kosten angemessen sind. Das bedeutet: Die Behörden sind dazu verpflichtet, die Mietkosten bei nachgewiesener Angemessenheit gänzlich zu übernehmen. Hierzu gehören auch die erbrachten Aufwendungen für so genannte kalte Betriebsosten (z. B. Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Hausversicherungen, Müllabfuhr, Straßenreinigung). Die Erstattung richtet sich hier ausschließlich nach der realen Höhe. Wichtig ist hierbei: Die Behörden dürfen in diesem Zusammenhang weder vorgegebene Obergrenzen oder irgendwelche Höchstsätze anwenden. Aber gerade in diesen Punkten werden Bezieher von Hartz-IV-Geldern immer mehr zum Spielball eigenmächtiger Handlungen durch Haushaltspolitiker, die angesichts der leeren Kassen oftmals versuchen, durch juristische Spitzwindigkeiten eine inkorrekte Berechnung herbeizuführen. Es sollte jedoch jedem klar sein, dass der normale einzelne Mieter praktisch keine Möglichkeit hat, die Höhe der laufenden Betriebskosten in einem Mietshaus zu beeinflussen. Auf die oben beschriebene Weise wird oftmals versucht, bei Hartz-IV-Empfängern nur eine Pauschale bei den Heizkosten abzurechnen. Diese Vorgehensweise ist jedoch unzulässig, die anfallenden Kosten für eine Heizung müssen in der tatsächlichen Höhe gezahlt werden. Dies gilt übrigens auch für eventuell angefallene Nachzahlungen aus dem Vorjahr. Auch diese Kosten müssen ebenfalls vollständig übernommen werden. Aufgrund weiterer vorgenommener Korrekturen bei den Hartz-IV-Gesetzen müssen künftig alle Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen vollständig von den zuständigen Behörden übernommen werden. Dies gilt auch für eventuelle Erhöhungen der jeweiligen monatlichen Vorauszahlungen. Ermessensspielräume ergeben sich lediglich bei den Wohnkosten. Sowohl die Höhe als auch die tatsächliche Übernahme bedarf regelmäßig der Einzelfallprüfung. Darf man als Hartz IV Empfänger Geld hinzu verdienen ? Übersicht Fragen zu Hartz IV |
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