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Wichtige Punkte die nach einer Kündigung zu
beachten sind
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Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1 ergibt sich erst
ab dem Tag an dem die Arbeitslosenmeldung beim Arbeitsamt
eingereicht wird, ein rückwirkender Anspruch besteht nicht. Aus
diesem Grund sollte man sich direkt nach der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses, bzw. bei Erhalt der Kündigung
arbeitslos melden. Ein Arbeitnehmer sollte nicht den Fehler begehen, den Ausgang eines anstehenden Kündigungsschutzprozesses abzuwarten. Um den Arbeitslosenantrag bearbeiten zu können, benötigt das Arbeitsamt die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers. Der gekündigte Arbeitnehmer sollte beim Erhalt dieser Arbeitsbescheinigung seine Unterlagen auf Vollständigkeit kontrollieren. Folgende Dokumente gehören dem Arbeitnehmer und müssen bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber unverzüglich, vollständig und korrekt ausgefüllt an den gekündigten Arbeitnehmer übergeben werden: Die Arbeitspapiere Das Sozialversicherungsnachweisheft Die Lohnsteuerkarte Die Arbeitsbescheinigung Auch im Falle eines nicht abgeschlossenen Kündigungsschutzprozesses sind diese Unterlagen an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Falls ein Arbeitgeber diese Dokumente nicht zeitnah und ausgefüllt an den Arbeitnehmer aushändigt, sollte man einen Anwalt zu Rate ziehen. Das Zurückhalten der Dokumente und Arbeitsbescheinigung stellt eine eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu Euro 1.500,00 bestraft werden. Falls ein entsprechendes anwaltlich aufgesetztes Schreiben nicht zum gewünschten Ergebnis führt, sollte man eine einstweilige Verfügung beantragen. Im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung gegen die man sich wehren möchte, ist es wichtig zu wissen, dass in der Regel die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden muss. Wer gegen seine Kündigung Klagen möchte, sollte keine Zeit verlieren und unverzüglich einen Anwalt zu Rate ziehen. Die 3 Wochen Frist zur Einreichung einer Klage gegen die Kündigung des § 4 Kündigungsschutzgesetzes bezieht sich ausschliesslich auf die Unwirksamkeitsgründe des § 1 Kündigungsschutzgesetz, im Besonderen verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigungen oder fehlerhafte Sozialauswahl. Daneben gibt es jedoch zahlreiche andere Unwirksamkeitsgründe, für die gemäß § 13 III Kündigungsschutzgesetz diese Drei-Wochen-Frist nicht gilt. Z.B. : die mangelnde oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates; Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang; mangelnde Schriftform der Kündigung; In anderen Fällen ist die 3 Wochen Frist zur Einreichung einer Klage gegen die Kündigung nicht anzuwenden. Ohne diese 3 Wochen Frist sind: Die Kündigung in der Zeit des Mutterschutzes oder in der Elternzeit, die Kündigung Schwerbehinderter ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Stellen, Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit der Kündigung. Neben diesen Fällen gilt die 3 Wochen Frist auch dann nicht, wenn der gekündigte Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Urlaub unverschuldet die Frist nicht einhalten konnte. 24) Darf ich eine selbständige Tätigkeit während des Empfangs von Arbeitslosengeld beginnen ? Zurück zur Übersicht Fragen und Antworten |
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