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Insolvenzgeld bei nicht bezahltem Lohn
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Falls ein Arbeitgeber insolvent ist und er die Zahlung des
Lohnes an den Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht mehr ausführt,
kann der betroffene Arbeitnehmer bei der ARGE einen Antrag auf
die Zahlung von dem sogenannten Insolvenzgeld stellen. Gemäß § 183 Abs. 1 Satz Sozialgesetzbuch (SGB) III kann ein Arbeitnehmer rückwirkend für die letzten 3 Monate seines Beschäftigungsverhältnisses die Zahlung des Insolvenzgeldes beanspruchen. Für die Bewilligung des Insolvenzgeldes muss eines der nachfolgend definierten Insolvenzereignisse vorliegen: - Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse - Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit Der durch den betroffenen Arbeitnehmer zu stellende Antrag auf die Zahlung von Insolvenzgeld durch das Arbeitsamt muss jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Wochen nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses beim Arbeitsamt beantragt werden. Unter bestimmten, nicht durch den Antragsteller verursachten Umständen kann jedoch auch eine Fristversäumung ohne nachteilige Folgen für den Arbeitnehmer bleiben. Das vom Arbeitsamt zu zahlende Insolvenzgeld entspricht in seiner Höhe dem Nettolohn des Arbeitnehmers. Falls das Arbeitsamt bei der Antragsstellung noch nicht in der Lage ist abschließend zu beurteilen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Zahlung des Insolvenzgeldes auch tatsächlich vorliegen, kann das Arbeitsamt bis zur Klärung der Sachlage auch eine Vorschussleistung statt des vollständigen Insolvenzgeldes in Betracht ziehen. 23) Welche Punkte sollte ich nach einer erfolgten Kündigung beachten ? Zurück zur Übersicht Fragen und Antworten |
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