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Einkommen des Ehepartners - Anrechnungsfrei
bleiben nur wenige Ausnahmen
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Innerhalb einer Partnerschaft, in der einer der Partner Anspruch auf
Arbeitslosengeld II hat, werden das gesamte Einkommen des Paares berücksichtigt.
Als Einkommen zählen auch Kindergeld, Rente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld
I. Vom Einkommen sind anfallende Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abzusetzen. Weiterhin wird bei Einkommen in der Partnerschaft ein Betrag in Höhe von: bei einem Bruttolohn bis 400 Euro: 15 % bei einem Bruttolohn von mehr als 400 bis 900 Euro: 30 % bei einem Bruttolohn von mehr als 900 bis 1.500 Euro: 15 % nicht berücksichtigt. Anrechnungsfrei bleiben nur wenige Ausnahmen beim Einkommen, wie z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aber zweckbestimmte Leistungen wie die der Pflegeversicherung. |
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