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Hartz IV - Anrechnung der Eigenheimzulage?
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Die Eigenheimzulage führt zu keiner Minderung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld II. Bei der Eigenheimzulage handelt sich hierbei um eine nicht
anrechenbare zweckbestimmte Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II. Das
gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitslose auch nachweisen kann, dass er die
Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung eines Eigenheims
verwendet (LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 8 AS 39/05 ER). Der Grund hierfür: Bei der Eigenheimzulage handelt es sich nicht um anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Hiernach sind zwar grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzurechnen. Eine Ausnahme gibt es aber unter anderem für zweckbestimmte Leistungen im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II. Die Eigenheimzulage bezweckt eine verstärkte Förderung der so genannten Schwellenhaushalte, vorrangig der Familien mit Kindern. Diese Zweckrichtung würde verfehlt werden , wenn der Empfänger die Eigenheimzulage zur Bestreitung des Lebensunterhalts zweckentfremden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen. Voraussetzung für die Anerkennung der Eigenheimzulage als zweckgebundene Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II ist jedoch der Verwendungsnachweis, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung von Wohneigentum eingesetzt wird. Dieser Nachweis kann erbracht werden, in dem die Eigenheimzulage auf Grund eines Bewilligungsbescheids unwiderruflich an den Darlehensgeber abgetreten wurde. Aussteuer- und Ausbildungsversicherung Übersicht Fragen zu Hartz IV |
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