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Arbeitslosengeld II / Hartz IV
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Kündigung des Ehepartners im eigenen Betrieb
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Falls einem Ehepartner im Familienbetrieb gekündigt wird, besteht nicht zwingend
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Auch wenn von dem gekündigten Ehepartner in
den vorhergehenden Jahren Beiträge zur Sozialversicherung einbezahlt wurden, ist
es möglich, das der gekündigte Ehepartner den Anspruch auf das Arbeitslosengeld
nicht erfüllt. Nach der Kündigung erfolgt vom Arbeitsamt eine versicherungsrechtliche Prüfung, bei der im Besonderen wird die Arbeitnehmereigenschaft des gekündigten genau überprüft wird. Falls der gekündigte Ehepartner z.B. aufgrund des Gesellschaftsvertrages an dem Unternehmen als Miteigentümer beteiligt ist, liegt aufgrund der fehlenden Weisungsbindung für die gekündigte Person keine Arbeitnehmereigenschaft vor. Soweit vorhanden, werden bei der Antragstellung auf das Arbeitslosengeld folgende Unterlagen zur Klärung der Arbeitnehmereigenschaft benötigt: Arbeitsvertrag, Ehevertrag, Heiratsurkunde, ein Grundbuchauszug für eventuell vorhandenen Firmenbesitz (Grundstücke und Immobilien), der Gesellschaftervertrag, sowie eventuell weitere zur Klärung des Unternehmensbesitzes vorhandenen Unterlagen. Sollte nach Klärung der Situation, eine Arbeitnehmereigenschaft und somit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis des gekündigten Ehegatten bestanden haben, so besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wird der Antrag auf Arbeitslosengeld wegen der nicht vorhandenen Arbeitnehmereigenschaft abgelehnt, so können von dem gekündigten Ehepartner in die Sozialversicherung eingezahlte Beiträge zurückgefordert werden. 29) Was bedeutet der Bestandschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld ? Zurück zur Übersicht Fragen und Antworten |
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