Berufsausbildung - Versicherungspflichtiges
Verhältnis mit Anspruch auf anschließendes
Arbeitslosengeld
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Grundsätzlich gilt eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
als versicherungspflichtiges Verhältnis. Generell muss man für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosigkeit
mindestens ein Jahr in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden
haben. Demzufolge ist nach einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch, wenn eine Berufsausbildung abgebrochen wird, aber mindestens für ein Jahr bestand hatte. Schulische Ausbildungen, bei denen kein Ausbildungsentgelt gezahlt wird, sind keine versicherungspflichtigen Verhältnisse und sind üblicherweise keine Ausbildungen nach Berufsausbildungsgesetz. Demzufolge entsteht aus ihnen auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. |
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