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Arbeitslosengeld nach der Berufsausbildung
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Gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ist eine Berufsausbildung ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Um einen Anspruch auf den
Bezug von Arbeitslosengeld zu erwerben, muss ein Antragsteller während der
letzten 3 Jahre vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit mindestens für den
Zeitraum von 12 Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis gestanden sein. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht auch dann, wenn die Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen wird, das Beschäftigungsverhältnis jedoch wenigstens für ein Jahr bestand hatte. Eine schulische Ausbildungen für die kein Ausbildungsentgelt gezahlt wird, gilt nicht als versicherungspflichtiges Verhältniss. Aus der Teilnahme an einer solchen Ausbildung entsteht demzufolge auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. 28) Besteht ein Anspruch meines Ehepartners auf Arbeitslosengeld ? Zurück zur Übersicht Fragen und Antworten |
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