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Hartz 4 - Die Versicherungen für Ausbildung
und Aussteuer
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorgehensweise zur
Berücksichtigung von Ausbildungsversicherung und Aussteuerversicherungen bei der
Vermögensanrechnung des Hartz 4 Antrages geregelt. Das Besondere an diesen Versicherungen Bei den abgeschlossenen Ausbildungsversicherungen und Aussteuerversicherung handelt es sich um Kapitallebensversicherungen. Die Auszahlung dieser Versicherungen wird für einen festen vorbestimmten Zeitpunkt vereinbart. Der Beitragszahler in die Versicherung ist zugleich auch die versicherte Person. Üblicherweise handelt es sich hierbei um einen Elternteil. Absicherung und Unterstützung der Kinder Das gesparte Vermögen aus einer solchen Versicherung ist aber der versicherten Person und nicht dem Kind des oder der Versicherten zuzurechnen. Der Hintergrund einer solchen Ausbildungsversicherung ist die finanzielle Absicherung der unterhaltspflichtigen Person oder Personen gegenüber den Kindern. Die Wirtschaftlichkeit entscheidet Der aktuelle Rückkaufswert dieser Versicherungen ist bei dem Hartz IV Antrag als Vermögen der versicherten Person von der Agentur für Arbeit zu berücksichtigen, sofern die Verwertung der Versicherungen nicht unwirtschaftlich ist. Die Verwertung gilt als nicht unwirtschaftlich, wenn unter Berücksichtigung der anfallenden Verwertungskosten der Verkehrswert der Versicherungen nur geringfügig unter der Summe der vorher eingezahlten Beträge liegt. Beleihung der Versicherung Bei einer errechneten Unwirtschaftlichkeit der Verwertung bestehender Versicherungen ist eine Beleihung der Versicherung zu prüfen. Sofern die bestehende Versicherung nicht bereits vor ihrer Fälligkeit durch einen Rückkauf verwertet wurde und die Auszahlung der Versicherungssumme während des laufenden Bezuges von Hartz IV Geldern fällig wird, hat eine Anrechnung der ausgezahlten Summe im Fälligkeitsmonat, als Einkommen und in den Nachfolgemonaten als Vermögen, bei der versicherten Person durch die Agentur für Arbeit zu erfolgen. Versicherung - Rückübertragung der ausbezahlten Summe Sofern das ausbezahlte Geld an das Kind des Hartz IV Empfängers weitergeleitet wird, ist die Rückübertragung der Summe nach den geltenden Vorschriften des BGB zu prüfen. |
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