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Kündigung mit Sperrzeit
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Gegen einen Arbeitnehmer kann eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt werden, wenn
der Arbeitnehmer seinen befristeten Arbeitsvertrag wenige Tage vor Ablauf
kündigt oder der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung des Vertrags
vor Ablauf des Arbeitsvertrages vereinbart. Dies ergibt sich aus § 144 Abs.3 S.2
Nr.1 SGB III. Die Regelung geht in einem solchen Fall pauschal von einer
dreiwöchigen Sperrzeit aus. Eine Verkürzung der Sperrzeit auf den Zeitraum
zwischen Kündigung und vertragsmäßiger Beendigung des Arbeitsvertrags ist nicht
möglich. Eine solche Verkürzung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Der Arbeitnehmer soll durch die Sperrzeit von einem leichtfertigen Lösen des Arbeitsverhältnisses abgehalten werden. Der Gesetzgeber ist befugt, die Sperrzeit pauschalierend mit einer Mindestdauer festzusetzen. |
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