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Arbeitslosengeld und Abfindung
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Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer fristgerecht gekündigt wurde, wird die vereinbarte Abfindung
von der Agentur für Arbeit nicht auf das
zu erhaltende Arbeitslosengeld angerechnet. Eine fristgerechte
Kündigung bedeutet, dass der Arbeitgeber die
ihm auferlegte gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten hat. Bei Nichteinhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfristen wird das
Arbeitslosengeld I von der ARGE gemindert. |
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