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Der Aufhebungsvertrag ohne Sperrfrist
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Ein bereits vor der Kündigung geschlossener Aufhebungsvertrag zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer muss nicht unbedingt zu
einer dreimonatigen Sperrzeit beim Bezug des ALG Geldes führen. Der
sein Arbeitsverhältniss beendende Arbeitnehmer verliert seinen
Anspruch auf das Arbeitslosengeld nicht, wenn ihm auch ohne
Abschluss des Vertrages zeitnah oder bereits vorher rechtsmäßig
betriebsbedingt gekündigt worden wäre. Falls ein solcher Fall
vorliegt hat der
betroffenen Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht im Sinne von § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III
ohne einen wichtigen Grund beendet. Die in § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III genannten Voraussetzungen für das Ausprechen einer Sperrzeit liegen bei einer rechtmäßig ausgesprochenen Kündigung nicht vor. In dem angesprochenen Fall hatte der Kläger für das Beenden seines Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Kläger der anstehenden betriebsbedingten Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber zuvorgekommen. Die Sperrzeitregelung besteht zu dem Zweck, die Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherten vor solchen Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst und ohne wichtigen Grund herbeigeführt haben. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages die sich für seine berufliche Karriere nachteilig auswirkende Kündigung vermieden. Gibt es eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt ? Zurück zur Übersicht Fragen und Antworten |
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