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Arbeitslosengeld - Führt der Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung zu einer Sperrfrist ?


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Gibt es eine Sperrfrist wegen eines Aufhebungsvertrages ?

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Gibt es eine Sperrfrist für das Abschließen eines Abwicklungsvertrages nach einer Kündigung durch meinen Arbeitgeber ?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Vereinbarung, welche die Kündigung absichern soll, kann dies, ebenso wie der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor einer Kündigung, zu einer Sperrzeit führen. Auch in diesem Fall hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III gelöst.

Ein solches Verhalten führt zum Eintritt einer dreimonatigen Sperrzeit, falls der Abschluss des Abwicklungsvertrag nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt war. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn die Kündigung des Arbeitgebers objektiv rechtmäßig ist (BSG, Az. B 11 AL 35/03 R).

Nach den bisher getroffenen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend entschieden werden, ob eine Sperrzeit eingetreten ist und deshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Im Streitfall hat der Kläger zwar durch den Abschluss des Abwicklungsvertrages das Beschäftigungsverhältnis gelöst. Es steht aber noch nicht fest, ob dies ohne wichtigen Grund erfolgt ist.

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Ausspruch einer Arbeitgeber-Kündigung getroffen werden und die Kündigung absichern sollen, sind grundsätzlich als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln.

Der Arbeitnehmer leistet auch durch den Abschluss eines so genannten Abwicklungsvertrages, in dem er auf die Geltendmachung seines Kündigungsschutzes verzichtet, einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Beschäftigungslosigkeit. Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren Ausspruch getroffen wird. Es kann noch nicht beurteilt werden, ob dem Kläger ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur Seite steht. Bei Abschluss einen Aufhebungsvertrages vor Ausspruch einer Kündigung liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III vor, wenn die drohende Kündigung objektiv rechtmäßig ist. Dies muss grundsätzlich auch für einen nach einer Kündigung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag gelten.

Für den vorliegenden Fall gilt dies allerdings nur eingeschränkt, da ein Arbeitnehmer in aller Regel darauf vertrauen darf, dass der für ihn aktuell maßgebende Tarifvertrag wirksam ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Das LSG muss daher weitere Feststellungen dazu , ob die Kündigung nach dem aktuellen Tarifvertrag wirksam ist.






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