Die Abmahnung eines Arbeitnehmers
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Mit einer Abmahnung beanstandet ein Arbeitgeber Vertragsverstöße
oder Pflichtwidrigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers und droht
damit gleichzeitig an, im Wiederholungsfall die Kündigung oder
eine Versetzung auszusprechen. Vor dem Ausspruch einer
verhaltensbedingten Kündigung, oftmals auch wenn die Kündigung
"fristlos" erfolgt, ist eine ordnungsgemäße Abmahnung durch den
Arbeitgeber mit folgendem Inhalt unerlässlich: Der Arbeitnehmer muss zweifelsfrei erkennen können, was ihm vorgeworfen wird, wie er sich stattdessen zukünftig richtig zu verhalten hat und welche Sanktionen ihm anderenfalls drohen. Pauschale Vorwürfe des Arbeitgebers, wie ständige Verspätungen, "mangelnde Einsatzbereitschaft, unhöfliches Verhalten, etc. sind für eine ordentliche Abmahnung nicht ausreichend. Die Abmahnung muss jedoch nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern sie kann auch mündlich durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Abmahnung allerdings übliche Praxis. Eine Frist, bis zu der eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, gibt es nicht. Nach Ausspruch der Abmahnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Gewährung geben. Eine Kündigung ist also nur nach einem erneuten Verstoß gerechtfertigt. Nur in besonders wichtigen Fällen des Fehlverhaltens und wenn der Arbeitnehmer sich zudem auch uneinsichtig zeigt, kann für den Arbeitgeber die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein. |
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