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Die betriebliche Abfindung
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Aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder geltender Tarifverträge haben
einige Arbeitnehmer nach einer mehrjährigen Tätigkeit sich einen Anspruch auf
eine betriebliche Abfindung erworben. Eine solche Abfindung wird bei einer
eintretenden Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt nicht berücksichtigt bzw.
angerechnet, falls seitens des ehemaligen Arbeitgebers eine ordentliche
Kündigung erteilt wurde. Insofern die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, zahlt das Arbeitsamt ohne zusätzliche Bedingungen das Arbeitslosengeld. Falls der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat und die gesetzlich vorgegeben Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, droht dem Arbeitslosen eine Sperrzeit und das Arbeitslosengeld wird zusätzlich für einen bestimmten Zeitraum nicht bezahlt. Die Zeit ohne Anspruch auf das Arbeitslosengeld ist abhängig von dem Alter, von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der tariflichen oder gesetzlich vorgegeben Dauer der Kündigungsfrist und der Höhe der vereinbarten Abfindung. 26) Wie ist der Neuanspruch und der Restanspruch auf Arbeitslosengeld ? Zurück zur Übersicht Fragen und Antworten |
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