Die Zahlung einer Abfindung
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Einige Arbeitnehmer haben aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder gemäß den
geltenden Tarifverträgen bei einer bestimmten Beschäftigungszeit ein Anspruch
auf eine betriebliche Abfindung. Die Abfindung bleibt bei anschließender
Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt unberücksichtigt, wenn eine ordentliche
arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Sollte die Kündigungsfrist eingehalten sein, wird ohne weitere Bedingungen und ohne Anrechnung der Abfindung das Arbeitslosengeld gezahlt. Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil etwa ein Aufhebungsvertrag vorliegt, dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht auch für eine bestimmte Zeit. Die Dauer des Ruhenszeitraums richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist. |
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