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Arbeitslosengeld nicht direkt nach der
Abfindung
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Für von dem ehemaligen Arbeitgeber erhaltene Abfindungen gibt
es keinen steuerlichen Freibetrag. Die Abfindung muss in voller
Höhe von dem Empfänger als Einnahme versteuert werden. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, die Abfindung nach der so genannten Fünftelregelung
zu versteuern.
Bei dieser Regelung wird die gezahlte Abfindungssumme in fünf
Teile aufgesplittet. Dann wird von dem Finanzamt 1/5 zu den übrigen Einkünften
hinzugerechnet und die entstehende Steuerlast
ermittelt. Die Steuer, die nach dieser Berechnung auf den Teil der Abfindung
fällig wird, multipliziert das Finanzamt mit dem Faktor 5 um die
gesamte Steuerbelastung zu ermitteln. Diese vom Finanzamt
angewandte Berechnungsmethode erniedrigt die
Steuerlast vor allem bei geringeren Einkünften, der tatsächliche
Minderungseffekt ist jedoch nicht wirklich groß. |
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